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Anwaltsbüro Schwerdtfeger

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Wissenswertes

Rechtsanwalts BLOG: Ihr gutes Recht!

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Grundlagen Haftungsrecht: Arzthaftungsrecht -
Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht - Schwerdtfeger - Karlsruhe

Warum zum Anwalt gehen?

In vielen rechtlichen Angelegenheiten kann man sich auch gut selber helfen, jedoch sind viele Rechtsgebiete für den Bürger so unüberschaubar geworden, dass qualifizierte anwaltliche Hilfe notwendig wird, damit man den Überblick behält.

Mit anwaltlicher Hilfe können Sie schnell abschätzen, ob Sie sich erfolgreich wehren können. Dies ist der entscheidende Vorteil. Wir klären mit Ihnen, ob sich im Sinne einer Kosten-Nutzen-Analyse die
außergerichtliche, gerichtliche Geltendmachung lohnt, so dass für Sie die möglichen Kosten und der
damit zusammenhängende Nutzen schnell kalkulierbar wird.

Mithilfe unserer Beratung können Sie die rechtlichen Folgen abschätzen
und für sich die sinnvollste Entscheidung treffen.

Unsere Erfahrung hat gezeigt:
Erst sich informieren und nie gleich unterschreiben. So spart Ihnen der Gang zum Anwalt Zeit und Geld!

Was leiste ich?

Als langjährig tätiger Rechtsanwalt kann ich Ihnen außergerichtliche sowie
gerichtliche Vertretung/Beratung in den Bereichen

Arbeitsrecht (Individual- und Kollektivarbeitsrecht),
Sozialrecht,
Strafrecht/Bußgeld,
Verkehrsrecht/Verkehrsunfallrecht,
Zivilrecht: Schadensersatz/Schmerzensgeld,

mit meiner Erfahrung und Kompetenz bieten.

Wer bin ich?

Thomas Schwerdtfeger

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Thomas Gordon Schwerdtfeger

Jahrgang 1971
Selbständiger Rechtsanwalt seit 1999
Spezialist für Betriebsräte und Arbeitnehmer
Langjähriger Fachredakteur der
Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb"
Schwerpunkte Arbeits- und Sozialrecht,
Strafrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht

 

 

Mitgliedschaften:

Mitglied im Anwaltsverein Karlsruhe e. V.

Mitglied im Deutschen Arbeitsgerichtsverband e. V.

 

 


 
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Rechtsanwalt Schwerdtfeger | Ettlinger Straße 5a | D-76137 Karlsruhe | Tel. 0721 - 38 41 230

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